Tools:
Update via:
§ 21 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 21 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
1 frühere Fassung | wird in 2 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
1 frühere Fassung | wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3922/a54610.htm