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Änderung § 28 SchwbVWO vom 10.06.2021

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§ 28 SchwbVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 SchwbVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land Berlin.



(1) 1 Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)