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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; Geltung ab 01.05.1990
FNA: 871-1-5; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 87 Eingliederung Behinderter
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf SchwbVWO

Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes

§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes

§ 3 Liste der Wahlberechtigten

§ 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

§ 5 Wahlausschreiben

§ 6 Wahlvorschläge

§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl

§ 9 Stimmabgabe

§ 10 Wahlvorgang

§ 11 Schriftliche Stimmabgabe

§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

§ 15 Bekanntmachung der Gewählten

§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Dritter Abschnitt Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 18 Voraussetzungen

§ 19 Vorbereitung der Wahl

§ 20 Durchführung der Wahl

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Zweiter Teil Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

§ 22 Wahlverfahren

Dritter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

§ 23 Wahlverfahren

Vierter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen

§ 25 Durchführung der Wahl

§ 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

§ 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

Fünfter Teil Schlußvorschriften

§ 28 Berlin-Klausel

§ 29 (Inkrafttreten)