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Änderung § 5 FeuerschStG vom 30.06.2013

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§ 5 FeuerschStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 5 FeuerschStG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steuerschuldner


(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

(Text alte Fassung)

(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.

(Text neue Fassung)

(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.