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Anhang 32 - Abwasserverordnung (AbwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi


Anhang 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:

1.
Verarbeitung von Festkautschuk

1.1
Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,

1.2
Artikel aus der Extrusion,

1.3
Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,

1.4
Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,

1.5
Reifen;

2.
Verarbeitung von Latex.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m³ Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,

2.
Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),

3.
Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,

4.
Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,

5.
Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,

6.
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,

7.
abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,

8.
Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

  Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)mg/l25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20
Phosphor, gesamtmg/l2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2


(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l
Zink2
Blei0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1


Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.

(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.





 

Frühere Fassungen von Anhang 32 AbwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
vom 22.08.2018 BGBl. I S. 1327

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 32 AbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 32 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
Artikel 1 8. AbwVÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... gesamt" durch die Wörter „Phosphor, gesamt" ersetzt. 17. In Anhang 32 Teil B Nummer 8 werden die Wörter „der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und ...