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Änderung Anhang 42 AbwV vom 09.06.2016

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Anhang 42 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2016 geltenden Fassung
Anhang 42 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.

(Text neue Fassung)

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen.



(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,

2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

4. Nutzung von Abwasser für die Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Rückführung der Sole,

2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Verwendung hochreiner Sole,

2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3. Reduktion von Chlorat mit Säure,

4. katalytische Reduktion von Chlorat,

5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

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(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit 'Alkalichloridelektrolyse' Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(2)
Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.



(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

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Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.

I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 50

Quecksilber, gesamt
| mg/l | 0,05

| g/t | 0,3

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2



(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber, gesamt
| 0,04 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX
| 3,5 mg/l | Stichprobe


(3)
Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(4)
Teil E findet keine Anwendung.



(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Quecksilber
| mg/l | 0,050

g/t
| 0,30

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0


(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.

(3)
Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber
| 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
| 3,5 mg/l | Stichprobe


(4)
Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(5)
Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung


AOX
| 3 mg/l | Stichprobe




Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
| 3,0 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.

vorherige Änderung

 


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,

2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,

3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,

4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).

(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.