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§ 4 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Vorrang



1Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.



 
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 500 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 487 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrKrVerkLeistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrKrVerkLeistV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 487 9. ZustAnpV Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
...  In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 500 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
...  In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte ...