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Änderung § 1 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umfang der Leistungspflicht


(1) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots.

(2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit die Streitkräfte dies

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder

(Text neue Fassung)

1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder

2. im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes)

fordern.

vorherige Änderung

(3) Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.



(3) 1 Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. 2 Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.

(heute geltende Fassung) 
 

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