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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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§ 8 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 8 Durchschnittspreisbegrenzung



Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je Kilowattstunde, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits- und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben. Daneben darf ein Verrechnungspreis verlangt werden.



 

Zitierungen von § 8 BTOElt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BTOElt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTOElt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BTOElt Allgemeine Grundsätze
... sind verpflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 bis 9 öffentlich bekanntzumachen ...
§ 9 BTOElt Schwachlastregelung
... bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der Durchschnittspreisbegrenzung nach § 8 unberücksichtigt. Zum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch ...