§ 47 Teilung der Frage
1Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. 2Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
interne Verweise§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuß ... Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47 ), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
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