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§ 49 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 49 Wahlen



(1) 1Wahlen finden durch Handzeichen oder durch Abgabe von Stimmzetteln statt. 2Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln vorgeschrieben sind oder der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner Mitglieder eine solche Wahl beschließt, findet die Wahl geheim statt.

(2) 1Ist die Wahl geheim, werden die Stimmzettel erst vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt. 2Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu kennzeichnen, dort in einen Wahlumschlag zu legen und sodann in die dafür vorgesehenen Wahlurnen einzuwerfen. 3In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4Der Nachweis der Teilnahme an einer geheimen Wahl erfolgt durch Abgabe eines Wahlausweises. 5Die Schriftführer können in den entsprechenden Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von der Wahl zurückweisen. 6In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Präsident.

(3) 1Ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt eine Verletzung der Ordnung des Bundestages dar. 2Dieser kann auch nachträglich geahndet werden, wenn der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält. 3§ 36 Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende Anwendung.

(4) Soweit eine Aussprache nicht verfassungsrechtlich oder kraft Bundesgesetzes ausgeschlossen ist, findet diese bei Wahlen nur aufgrund eines Beschlusses des Bundestages statt.



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Frühere Fassungen von § 49 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GO-BT Wahl des Präsidenten (vom 01.11.2025)
... Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ) für die Dauer der Wahlperiode. Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber ...
§ 2a GO-BT Wahl der Vizepräsidenten (vom 01.11.2025)
... werden in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ) gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der ... Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ) frühestens drei Wochen nach Antragstellung. (5) Scheidet ein ...
§ 4 GO-BT Wahl des Bundeskanzlers (vom 01.11.2025)
... Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ). (2) Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 ...
§ 97 GO-BT Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler (vom 01.11.2025)
... auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der ...
§ 113 GO-BT Wahl des Wehrbeauftragten (vom 01.11.2025)
... Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln ( § 49 ...