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§ 49 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln



(1) 1Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt. 2Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. 3Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. 4Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen.

(2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 49 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GO-BT Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter (vom 11.10.2006)
... Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49 ) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der ...
§ 4 GO-BT Wahl des Bundeskanzlers
... Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49 ). Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 ...
§ 97 GO-BT Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
... mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49 ) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der ...
§ 113 GO-BT Wahl des Wehrbeauftragten
... Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49 ...