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§ 86 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 86 Schlußabstimmung



1Nach Schluß der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. 2Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlußabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlußabstimmung statt.

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Zitierungen von § 86 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 GO-BT Abstimmungsregeln
... oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86 ) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) Soweit nicht ...
§ 78 GO-BT Beratungen (vom 02.07.2009)
... (§§ 81, 82 und 83 Abs. 3) die Bestimmung über die Schlußabstimmung (§ 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet ...
§ 95 GO-BT Haushaltsvorlagen
... zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlußabstimmung (§ 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der ...