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§ 93 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten



(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

(3) 1Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. 2Bei Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). 3Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) 1Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. 2Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) 1Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. 2Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. 3Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) 1Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. 2Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) 1Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. 2Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.





 

Frühere Fassungen von § 93 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2017Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 08.07.2010 (29.07.2010)Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
aktuell vorher 21.08.2008Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
aktuellvor 21.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 93 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuß
... empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuß gegen eine Unionsvorlage (§ 93 ), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der ...
§ 93b GO-BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (vom 01.01.2023)
... und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1 . (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877