(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel
68 des
Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel
68 Abs. 2 des
Grundgesetzes.
(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß §
97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.