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Änderung § 38 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2009

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2009 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 2128
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages


(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(3)
Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(4)
Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(5)
Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

(Text neue Fassung)

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3)
Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4)
Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(5)
Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6)
Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)