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Änderung § 93c Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.07.2010

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§ 93c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2010 geltenden Fassung
§ 93c n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041

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§ 93c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 93c Subsidiaritätsrüge


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Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.