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Änderung § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Sach- und Ordnungsruf


(Text neue Fassung)

§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung


vorherige Änderung

Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.



(1) 1 Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. 2 Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 3 Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.