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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 02.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juli 2009 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 2128

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
    § 1 Konstituierung
    § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
    § 3 Wahl der Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
    § 4 Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
    § 5 Präsidium
    § 6 Ältestenrat
    § 7 Aufgaben des Präsidenten
    § 8 Sitzungsvorstand
    § 9 Aufgaben der Schriftführer
IV. Fraktionen
    § 10 Bildung der Fraktionen
    § 11 Reihenfolge der Fraktionen
    § 12 Stellenanteile der Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
    § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
    § 14 Urlaub
    § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
    § 16 Akteneinsicht und -abgabe
    § 17 Geheimschutzordnung
    § 18 Verhaltensregeln
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
    § 19 Sitzungen
    § 20 Tagesordnung
    § 21 Einberufung durch den Präsidenten
    § 22 Leitung der Sitzungen
    § 23 Eröffnung der Aussprache
    § 24 Verbindung der Beratung
    § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache
    § 26 Vertagung der Sitzung
    § 27 Worterteilung und Wortmeldung
    § 28 Reihenfolge der Redner
    § 29 Zur Geschäftsordnung
    § 30 Erklärung zur Aussprache
    § 31 Erklärung zur Abstimmung
    § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
    § 33 Die Rede
    § 34 Platz des Redners
    § 35 Rededauer
    § 36 Sach- und Ordnungsruf
    § 37 Wortentziehung
    § 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß
    § 40 Unterbrechung der Sitzung
    § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
    § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
    § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
    § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
    § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
    § 46 Fragestellung
    § 47 Teilung der Frage
    § 48 Abstimmungsregeln
    § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
    § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
    § 51 Zählung der Stimmen
    § 52 Namentliche Abstimmung
    § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
VII. Ausschüsse
    § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
    § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
    § 56 Enquete-Kommission
    § 56a Technikfolgenanalysen
    § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
    § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
    § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
    § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
    § 62 Aufgaben der Ausschüsse
    § 63 Federführender Ausschuß
    § 64 Verhandlungsgegenstände
    § 65 Berichterstatterbenennung
    § 66 Berichterstattung
    § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
    § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
    § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
    § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
    § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
    § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
    § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
    § 73 Ausschußprotokolle
    § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
    § 75 Vorlagen
    § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
    § 77 Behandlung der Vorlagen
    § 78 Beratungen
    § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
    § 80 Überweisung an einen Ausschuß
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
    § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
    § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
    § 83 Zusammenstellung der Änderungen
    § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
    § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
    § 86 Schlußabstimmung
    § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
    § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
    § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
    § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses
    § 91 Einspruch des Bundesrates
    § 92 Rechtsverordnungen
    § 93 Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten
    § 93a Ausschussberatung von EU-Dokumenten
    § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    § 94 Stabilitätsvorlagen
    § 95 Haushaltsvorlagen
    § 96 Finanzvorlagen
    § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
    § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
    § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
    § 100 Große Anfragen
    § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
    § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
    § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
    § 104 Kleine Anfragen
    § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
    § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
    § 107 Immunitätsangelegenheiten
IX. Behandlung von Petitionen
    § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
    § 109 Überweisung der Petitionen
    § 110 Rechte des Petitionsausschusses
    § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
    § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
    § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
    § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
    § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
    § 116 Plenarprotokolle
    § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
    § 118 Korrektur der Niederschrift
    § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
    § 120 Beurkundung der Beschlüsse
    § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
    § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
    § 122a Elektronische Dokumente
    § 123 Fristenberechnung
    § 124 Wahrung der Frist
    § 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Anlagen
    Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
    Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
    Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
    Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
    Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
    Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)
    Anlage 7 Befragung der Bundesregierung
    Anlage 8 Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende EU-Dokumente (Positivliste)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages


(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

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(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(3)
Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(4)
Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(5)
Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.



(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3)
Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4)
Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(5)
Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6)
Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

§ 78 Beratungen


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(1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluß des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt. Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6.

(2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß überwiesen werden. Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, daß von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.



(1) 1 Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluß des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt. 2 Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6.

(2) 1 Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuß überwiesen werden. 2 Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, daß von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. 3 Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.

(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schlußberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Abs. 3) die Bestimmung über die Schlußabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 82 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zuläßt, beginnen die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Drucksachen (§ 123).

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(6) 1 Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung kenntlich gemacht. 2 Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. 3 Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden. 4 Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. 5 Die Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen.

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§ 80a (neu)




§ 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit


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(1) 1 Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. 2 Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. 3 Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an.