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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 08.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2011 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
    § 1 Konstituierung
    § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
    § 3 Wahl der Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
    § 4 Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
    § 5 Präsidium
    § 6 Ältestenrat
    § 7 Aufgaben des Präsidenten
    § 8 Sitzungsvorstand
    § 9 Aufgaben der Schriftführer
IV. Fraktionen
    § 10 Bildung der Fraktionen
    § 11 Reihenfolge der Fraktionen
    § 12 Stellenanteile der Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
    § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
    § 14 Urlaub
    § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
    § 16 Akteneinsicht und -abgabe
    § 17 Geheimschutzordnung
    § 18 Verhaltensregeln
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
    § 19 Sitzungen
    § 20 Tagesordnung
    § 21 Einberufung durch den Präsidenten
    § 22 Leitung der Sitzungen
    § 23 Eröffnung der Aussprache
    § 24 Verbindung der Beratung
    § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache
    § 26 Vertagung der Sitzung
    § 27 Worterteilung und Wortmeldung
    § 28 Reihenfolge der Redner
    § 29 Zur Geschäftsordnung
    § 30 Erklärung zur Aussprache
    § 31 Erklärung zur Abstimmung
    § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
    § 33 Die Rede
    § 34 Platz des Redners
    § 35 Rededauer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 36 Sach- und Ordnungsruf
    § 37 Wortentziehung
    § 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß
(Text neue Fassung)

    § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
    § 37 Ordnungsgeld
    § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
    § 40 Unterbrechung der Sitzung
    § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
    § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
    § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
    § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
    § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
    § 46 Fragestellung
    § 47 Teilung der Frage
    § 48 Abstimmungsregeln
    § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
    § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
    § 51 Zählung der Stimmen
    § 52 Namentliche Abstimmung
    § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
VII. Ausschüsse
    § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
    § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
    § 56 Enquete-Kommission
    § 56a Technikfolgenanalysen
    § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
    § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
    § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
    § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
    § 62 Aufgaben der Ausschüsse
    § 63 Federführender Ausschuß
    § 64 Verhandlungsgegenstände
    § 65 Berichterstatterbenennung
    § 66 Berichterstattung
    § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
    § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
    § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
    § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
    § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
    § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
    § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
    § 73 Ausschußprotokolle
    § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
    § 75 Vorlagen
    § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
    § 77 Behandlung der Vorlagen
    § 78 Beratungen
    § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
    § 80 Überweisung an einen Ausschuß
    § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
    § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
    § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
    § 83 Zusammenstellung der Änderungen
    § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
    § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
    § 86 Schlußabstimmung
    § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
    § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
    § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
    § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses
    § 91 Einspruch des Bundesrates
    § 92 Rechtsverordnungen
    § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
    § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten
    § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    § 93c Subsidiaritätsrüge
    § 93d Subsidiaritätsklage
    § 94 Stabilitätsvorlagen
    § 95 Haushaltsvorlagen
    § 96 Finanzvorlagen
    § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
    § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
    § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
    § 100 Große Anfragen
    § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
    § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
    § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
    § 104 Kleine Anfragen
    § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
    § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
    § 107 Immunitätsangelegenheiten
IX. Behandlung von Petitionen
    § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
    § 109 Überweisung der Petitionen
    § 110 Rechte des Petitionsausschusses
    § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
    § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
    § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
    § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
    § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
    § 116 Plenarprotokolle
    § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
    § 118 Korrektur der Niederschrift
    § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
    § 120 Beurkundung der Beschlüsse
    § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
    § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
    § 122a Elektronische Dokumente
    § 123 Fristenberechnung
    § 124 Wahrung der Frist
    § 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Anlagen
    Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
    Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
    Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
    Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
    Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
    Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)
    Anlage 7 Befragung der Bundesregierung
    Anlage 8 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Sach- und Ordnungsruf




§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung


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Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.



(1) 1 Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. 2 Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 3 Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Wortentziehung




§ 37 Ordnungsgeld


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.



1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 § 38 Absatz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages




§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4) Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen.

(5) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.



(1) 1 Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2 Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 3 Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) 1 Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) 1 Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen.

(5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6) 1 Das betroffene Mitglied gilt als nicht beurlaubt. 2 Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß




§ 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


vorherige Änderung

Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.



1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.