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§ 6 - Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung



(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. 2Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 3Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollständig nachweist. 2Als Nachweis kann insbesondere eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 3Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden die §§ 2 und 4 Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 6 InvStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 2 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 InvStG Kapitalertragsteuer (vom 24.12.2013)
... Erträge im Sinne des § 4 Abs. 1, 2. Ausschüttungen im Sinne des § 6 , 3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische ...
§ 10 InvStG Dach-Investmentfonds (vom 24.12.2013)
... Erträgen des Investmentfonds aus Anteilen an anderen Investmentfonds stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentfonds im Sinne des ... die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentfonds den steuerpflichtigen ...
§ 14 InvStG Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds (vom 31.07.2014)
... ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln. (5) Die nicht bereits ausgeschütteten ...
§ 15 InvStG Inländische Spezial-Investmentfonds (vom 01.01.2017)
... sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe ...
§ 16 InvStG Ausländische Spezial-Investmentfonds (vom 31.07.2014)
... 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der ...
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile. In den Fällen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile.  ...
§ 22a InvStG Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 27.07.2016)
... 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes" treten. (2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden." bb) In Satz 2 werden die Wörter ... 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden." c) In den Sätzen 6 und 7 wird ...

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 2 InvStRefG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt ... 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes" treten. (2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... begonnen hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile. In den Fällen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile." ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen ... ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln." f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 , 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. bb) In Satz 2 ... Satz 1 wird die Angabe „§§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens" durch ...