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§ 7 - Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Kapitalertragsteuer



(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

1.
ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit sie nicht enthalten:

a)
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und von inländischen Investmentgesellschaften ausgeschüttete Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt unberührt;

b)
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs. 1,

2.
Ausschüttungen im Sinne des § 6,

3.
1den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. 2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder sind der auszahlenden Stelle im Rahmen eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen worden, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,

4.
dem Zwischengewinn.

2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 8. 4Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, hat die inländische auszahlende Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) 1Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. 2Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzuwenden.

(3) 1Eine Kapitalertragsteuer wird von den Erträgen aus einem Anteil an einem inländischen Investmentfonds erhoben,

1.
soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind,

a)
von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3a und

b)
von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3b,

2.
soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten sind,

a)
von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3c und

b)
von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3d.

2Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungspflichtigen. 3Dieser hat die auszuschüttenden Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge bei der Verwahrstelle einzuziehen, soweit er sie nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer des Anteils einzuziehen hat. 4Der Investmentfonds hat der Verwahrstelle die Beträge für die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur Verfügung zu stellen, die sich nach seinen Berechnungen unter Verwendung der von der Verwahrstelle ermittelten Zahl der Investmentanteile ergeben.

(3a) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende Stelle

1.
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder das inländische Wertpapierhandelsunternehmen, welches, oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche

a)
die Anteile an dem Investmentfonds verwahrt oder verwaltet und

aa)
die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder

bb)
die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt oder

b)
die Anteile an dem Investmentfonds nicht verwahrt oder verwaltet und

aa)
die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder

bb)
die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, oder

2.
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an dem Investmentfonds zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt.

2Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3b) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. 2Die Verwahrstelle hat die Steuerabzugsbeträge den inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die inländische Stelle Beträge nach § 2 Absatz 1b einzuziehen hat; nicht angeforderte Steuerabzugsbeträge hat die Verwahrstelle nach Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen. 3Der Investmentfonds, die Verwahrstelle und die sonstigen inländischen Stellen haben das zur Verfügungstellen und etwaige Rückforderungen der Steuerabzugsbeträge nach denselben Regeln abzuwickeln, die für ausgeschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. 4Die inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen. 5Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3c) 1Den Steuerabzug hat bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflichtiger die auszahlende Stelle im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 vorzunehmen. 2Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3d) 1Den Steuerabzug nimmt bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 1 wäre. 2Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentfonds mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b genannten hat als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet wäre. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 3Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4 von der inländischen Stelle weder vom Steuerabzug abgesehen noch ganz oder teilweise Abstand genommen, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in dem dort vorgesehenen Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. 2Der Anleger hat der Investmentgesellschaft eine Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. 3Im Übrigen sind die für die Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 4Die erstattende inländische Investmentgesellschaft haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung entsprechend. 5Für die Überprüfung der Erstattungen sowie für die Geltendmachung der Rückforderung von Erstattungen oder der Haftung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der inländischen Investmentgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.

(6) 1Wird bei einem Gläubiger ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug abgesehen, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. 2Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 3Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht. 4Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(8) 1Für die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen Kreditinstitut gleich. 2Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut gleich.





 

Frühere Fassungen von § 7 InvStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 22 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 9 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 6 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 9 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 14 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 23 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 8 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 13 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InvStG Erträge aus Investmentanteilen (vom 24.12.2013)
... die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern ... den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach ... auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer des Anteils ... auf den Investmentanteil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2 ...
§ 4 InvStG Ausländische Einkünfte (vom 27.07.2016)
... darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 als ausländische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des Satzes 1. ...
§ 5 InvStG Besteuerungsgrundlagen (vom 27.07.2016)
... Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des ... aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa ... 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen)  ...
§ 8 InvStG Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung (vom 31.07.2014)
... Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen. Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem ...
§ 15 InvStG Inländische Spezial-Investmentfonds (vom 01.01.2017)
... vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. ...
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... dem Investmentgesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung. (2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ... Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen. (4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 ... war, als zum 1. Januar 2009 angeschafft. (13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ... anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden. (15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ... erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser inländische ... 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des zweiten ... bei der Verwahrstelle nicht eingezogen wurden, hat die Verwahrstelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens mit Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des ... Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des ... aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa ... 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen)  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 56 InvStG Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 29.12.2020)
... der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung . Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die ... berechtigenden Teil der Ausschüttung aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des ... aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa ... 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen)  ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 22 BeitrRLUmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern ... Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde," ...
Artikel 9 BürgEntlG-KV Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden" ersetzt. 4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des ... b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt: „(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... folgt gefasst: „(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für ... gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, b) die ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 13 JStG 2007 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung." 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „für den Anleger" sowie ... c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
...  „ll) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,". 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Für die ergänzende ... Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten. (7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 14 JStG 2009 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen" eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt ... war, als zum 1. Januar 2009 angeschafft. (13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ... anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden. (15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wie folgt gefasst: „(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von ... gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde, b) ...
Artikel 6 JStG 2010 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... berechtigenden Teil der Ausschüttung aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne ... aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa ... 2, bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten, e) (weggefallen)  ... ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkommensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden." d) Absatz 5 Satz 1 wird ... Bei der erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ... die dem Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern ... Satz 2 den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach ... gleich. Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer des Anteils ... 2 der Ausschüttung auf den Investmentanteil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2 ... der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6, 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. bb) In Satz 2 ... Sätze ersetzt: „Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die ... Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: „Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser inländische ... auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen. Die §§ 2, 7 , 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 ... 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des zweiten ... bei der Depotbank nicht eingezogen wurden, hat die Depotbank abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens mit Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 8 UStRG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... „für Zwecke der Anrechnung" die Angabe „und bei der Anwendung des § 7 Abs. 1" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... den Buchstaben d und e werden jeweils die Doppelbuchstaben aa und bb durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 3" ersetzt. ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:  ... Teil des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. § 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl ... Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ...