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Änderung § 9 InvStG vom 14.12.2010

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§ 9 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ertragsausgleich


(Text alte Fassung)

Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

(Text neue Fassung)

Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile gleich. Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen.