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Änderung § 16 InvStG vom 24.12.2013

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§ 16 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 16 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen


(Text neue Fassung)

§ 16 Ausländische Spezial-Investmentfonds


vorherige Änderung

1 Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. 3 § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entsprechend. 4 § 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5 § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. 6 Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 7 Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses.



1 Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. 3 § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entsprechend. 4 § 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5 § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. 6 Für ausländische Spezial-Investmentfonds mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. 7 Fasst das ausländische Spezial-Investmentfonds innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses. 8 § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.