Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 InvStG vom 18.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 InvStG, alle Änderungen durch Artikel 8 UStRG 2008 am 18. August 2007 und Änderungshistorie des InvStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übertragung von Sondervermögen


(1) Die folgenden Absätze gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes.

(2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.

(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

(4) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.

(Text alte Fassung)

(5) Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 gilt auch für die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens.

(Text neue Fassung)

(5) Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen. Satz 1 gilt auch für die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens.

(6) Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern. Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs. 4 anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)