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§ 29 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 29 Auskunft und Nachschau



(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,

2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,

3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,

4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder

5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,

(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) 1Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.





 

Frühere Fassungen von § 29 Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 3 Honoraranlageberatungsgesetz
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 29.02.2008Artikel 3 Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)
vom 18.05.2007 BGBl. I S. 757
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuellvor 22.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Durchführung von § 31 auch für die Durchführung von § 15 Absatz 2, der §§ 29 , 46 Absatz 3 und von § 47 ...
§ 61a GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (vom 01.01.2023)
... Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des ...
§ 71b GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (vom 01.01.2023)
... Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen § 29 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO 234 bis 468 7 Anordnung zur Verhinderung der ...

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 23 ZHG
... entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29 , 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf ...

Handwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 17 HwO (vom 06.07.2017)
... setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des ...

Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 46 KGSG Auskunftspflicht
... zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. (2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)
G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Artikel 3 KGÜAG Änderung der Gewerbeordnung (vom 06.11.2007)
...  29 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), ...

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547
Berichtigung KGÜAGBer
... zu ersetzen. 3. Artikel 3 muss wie folgt lauten: „§ 29 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), ...

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... „§§ 30," die Angabe „31," eingefügt. 3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 30," die Angabe „31," ... von § 31 auch für die Durchführung von § 15 Absatz 2, der §§ 29 , 46 Absatz 3 und von § 47 zuständig." 4a. ...

Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 9 KGSNeuRG Änderung der Gewerbeordnung
...  29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... Wörter „ihre ladungsfähige Anschrift" eingefügt. 4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 34c" durch die Angabe „, 34c, 34d oder ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)
... die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 34e" durch die Angabe „, 34e oder ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
...  3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e," gestrichen. 4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „34e," ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... Angabe „34h" ein Komma und die Angabe „34i" eingefügt. 4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, ...

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 3 HAnlBG Änderung der Gewerbeordnung
... Angabe „, 34f" die Angabe „, 34h" eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 34f" durch die Angabe „, 34f oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seeschiffbewachungsgebührenverordnung (SeeBewachGebV)
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110; aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage SeeBewachGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  Gewerbeordnung 1.271 bis 2.119 6 Anordnung nach § 29 in Verbindung mit § 31 Absatz 7 der Gewerbeordnung 178 bis 356 ...