§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
(1)
1Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des §
33c Abs. 1 Satz 1 oder des §
33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
- 2.
- die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
- 3.
- der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
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interne Verweise§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018) ... sonstige Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i , 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der ...
§ 49 GewO Erlöschen von Erlaubnissen ... (weggefallen) (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht ...
§ 60a GewO Veranstaltung von Spielen ... der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023) ... Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, e) nach § 34 Abs. ... § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2 , § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung ... gefasst: „1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i , 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von ...
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