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§ 34a - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung



(1) 1Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,

3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder

4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

4Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person

1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,

4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:

a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,

c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder

d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.

5Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen *):

1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,

2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,

3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und

4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.

6Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. 7Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. 8§ 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. 9Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. 10Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) 1Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.

2Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

2.
Schutz vor Ladendieben,

3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,

4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,

5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

3Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. 4Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. 5Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:

1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder

2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

6Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. 7Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) 1Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). 2Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 3Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. 4Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,

2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,

3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und

4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über

a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,

b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,

c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,

5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen

6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,

7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,

8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) 1Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. 2In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 a) cc) aaa) G. v. 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 34a Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 1 Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 918
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2456
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2456
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 2 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
aktuell vorher 01.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2456
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 275 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.03.2013Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
vom 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 144 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34a Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b GewO Bewacherregister; Verordnungsermächtigung (vom 23.06.2022)
... und geführt, in dem zum Zweck der Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, ... für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1 , Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer ... Behörden Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen elektronisch ... verarbeiten: 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1 , bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder ... E-Mail-Adresse, 3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 : a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, b) Geschlecht, c) ... der maschinenlesbaren Zone, 4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und des Erlöschens, der Angabe der ... Anzeige zu übermitteln sind, 6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5 , 7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4, 8. Daten ... nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5, 7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4 , 8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 ... § 34a Absatz 4, 8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1: a) Datum, Art und ... der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 : a) Datum, Art und Ergebnis der Überprüfung, b) Stand des ... Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 : a) meldendes Landesamt für Verfassungsschutz, b) Datum der Meldung ... vorliegen, 13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden: a) Name, b) Anschrift, c) ... darf Statusangaben zum Ablauf der Verfahren sowie die für den Vollzug des § 34a notwendigen Verknüpfungen aus den Daten nach Absatz 2 und die durch das Register vergebenen ... optisch digital erfasste Kopie wird nach Prüfung durch die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, spätestens nach Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung ... von der Registerbehörde gelöscht. (6) Die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 der ... diesem Zweck hat der Gewerbetreibende der an seinem Betriebssitz für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde Änderungen der Daten nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, ... 2 und 3 zu erheben und 1. im Falle des Satzes 2 an die für den Vollzug des § 34a zuständige Behörde und 2. im Falle des Satzes 3 an die ... über das Bewacherregister bei der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde abzumelden. (7) Im Bewacherregister sind die Daten aus ... folgenden Anlässen zu speichern: 1. Beantragen oder Erteilen einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 , 2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1, ... nach § 34a Absatz 1 Satz 1, 2. Versagen oder Erlöschen einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 , 3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4, 4. Anmelden ... Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1, 3. Untersagen der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4 , 4. Anmelden und Abmelden von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer ... von Datenänderungen durch den Gewerbetreibenden gegenüber der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde nach Absatz 6 Satz 2 oder dem Bewacherregister nach Absatz 6 Satz ... fünf Jahren von Gewerbetreibenden und gesetzlichen Vertretern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1 Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes oder einer ... Vertretern juristischer Personen nach § 34a Absatz 1 Satz 10 sowie Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 7 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen,  ... durch die zuständigen Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden nach § 34a Absatz 1b Satz 1 . (8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der für den Vollzug des ... (8) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden die im Bewacherregister gespeicherten Daten: 1. in den ... an die Registerbehörde, insbesondere durch die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden und durch die Gewerbetreibenden, sowie der Datenübermittlung ... durch die Registerbehörde, insbesondere an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, 4. zur Verwendung elektronischer Schnittstellen des ... Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. und zu Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, 5. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs aus ...
§ 13a GewO Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen (vom 18.01.2016)
... des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen; 4. a) sofern der ...
§ 13b GewO Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen (vom 23.02.2018)
... (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a , 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den §§ 34d, 34f, 34h, 34i oder nach § 60a ...
§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
... Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a , 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der ...
§ 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
...  3. den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht erbringt. § 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) ... nicht erbringt. § 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Amtshandlungen des Bundesamtes ...
§ 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (vom 23.06.2022)
... Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen ... der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche ...
§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen (vom 23.02.2018)
... für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a , 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine ...
§ 57 GewO Versagung der Reisegewerbekarte (vom 01.08.2018)
... sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a , 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend. (3) Die Ausübung des ...
§ 61a GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (vom 01.01.2023)
... oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 ... Absatz 2 und 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2 , des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und ...
§ 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (vom 01.08.2018)
... auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a , 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend. (3) Die selbständige Ausübung des ...
§ 71b GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (vom 01.01.2023)
... und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 , § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und ... § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2 , des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023)
... 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34b Abs. 1 fremde ... verweist, 1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2 , § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 ... 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2 , § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder ... oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt, 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
...  8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2 , § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023)
... (aufgehoben) 11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2 , § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer ...
§ 159 GewO Übergangsregelung zu § 34a (vom 01.01.2019)
... Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Gewerbetreibende sind ... Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen. (3) Zur ... der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. ... die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
 
Zitat in folgenden Normen

Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
§ 2 BewachRV Übermittlung und Verarbeitung von Daten
... Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die ... (2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des ...
§ 4 BewachRV Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
... einem Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacherregister, legt die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde einen neuen Datensatz an und übermittelt diesen an die ... zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden. Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde übermittelt die Daten nach § 11b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, ... Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet. (3) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Absatz 6 der Gewerbeordnung der ...
§ 6 BewachRV Meldungen durch die Registerbehörde
... Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den ... zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese ...
§ 7 BewachRV Verwendung von Schnittstellen
... die der Datenaustausch des Bewacherregisters mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen ...
§ 8 BewachRV Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit
... Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind gegenüber der Registerbehörde für die ... gelöscht oder unrichtig werden. (2) Soweit den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder ... Datensätze vorhanden sind, darf sie diese mit Einvernehmen der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, ...
§ 9 BewachRV Automatisiertes Abrufverfahren
... zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch 1. eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, 2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des ... zuständige Behörde, 2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, insbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zollbehörde, ... 3. eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde hat, 4. eine Behörde, die Widerspruchsbehörde ... hat, 4. eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende Widerspruchsverfahren ist, 5. eine Behörde, die für die ... 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder 6. einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung . (2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 ...
§ 10 BewachRV Umfang des Datenabrufs
... des Bewacherregisters oder 6. Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a Absatz 1b der Gewerbeordnung . (2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene Behörden dürfen nur ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht über die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem Register abrufen. (3) Nach § 9 Absatz ...
§ 12 BewachRV Datenübermittlung für statistische Zwecke
... Die Registerbehörde kann den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten und ...
§ 13 BewachRV Schutz personenbezogener Daten
... ist ab dem Zeitpunkt der Datenübermittlung durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an das Bewacherregister oder bei Datenmeldungen durch die ...

Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
§ 1 BewachV Örtliche Zuständigkeit
...  § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung ... sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle ... Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll. (2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der ... eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung , richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen ... örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz ...
§ 2 BewachV Unterrichtung in Strafsachen
... Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung , gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne ... gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung ... im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den ... Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der ...
§ 3 BewachV Angaben bei der Antragstellung
... Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu ... Vertreter, 4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die ...
§ 4 BewachV Zweck
... der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche ...
§ 9 BewachV Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
... Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die ...
§ 13 BewachV Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
... oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorübergehenden und ... (2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § ...
§ 14 BewachV Umfang der Versicherung
... Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen ... Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ...
§ 15 BewachV Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
... darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) Das ... § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige ...
§ 16 BewachV Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
...  7. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung , 8. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen ... bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung , 7. bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn die beabsichtigte Tätigkeit ... Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10 , auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung. (5) Die Absätze 1 und ... von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen. (6) Die Abmeldung von ...
§ 18 BewachV Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
... vorzuzeigen. (3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder ... Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende ...
§ 20 BewachV Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
... Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 ...
§ 23 BewachV Übergangsvorschriften
... Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung , die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der ... sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung , die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im ... mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. ... des Satzes 1 erfüllen. (3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die ...
Anlage 1 BewachV (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
Anlage 2 BewachV (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
Anlage 3 BewachV (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 9 WaffRNeuRegG Änderung der Gewerbeordnung

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023)

Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 28 WaffG Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (vom 26.11.2019)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 6 VersVertrRÄndG Inkrafttreten
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 918
Artikel 1 BewaRegZG

Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 01.01.2019)

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
G. v. 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
Artikel 1 EUBerufsQuUG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
Artikel 1 BewGewEURLUV Änderung der Bewachungsverordnung

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 275 10. ZustAnpV Änderung der Gewerbeordnung

Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 2. BewachRÄndG Änderung des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 2 52. StGBÄndG Folgeänderungen
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
§ 1 BewachV Zweck (vom 03.12.2016)
§ 5a BewachV Zweck, Betroffene (vom 03.12.2016)
§ 9 BewachV Beschäftigte (vom 03.12.2016)
§ 11 BewachV Ausweis (vom 03.12.2016)
§ 15 BewachV Unterrichtung der Gewerbeämter (vom 03.12.2016)
§ 17 BewachV Übergangsvorschrift (vom 03.12.2016)
Anlage 1 BewachV (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung (vom 03.12.2016)
Anlage 3 BewachV (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (vom 03.12.2016)
Anlage 4 BewachV (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung (vom 03.12.2016)

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)