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§ 34c - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung



(1) 1Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

3.
Bauvorhaben

a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,

4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,

3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. 2Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder

2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.

3Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,

a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,

b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,

c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,

d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,

e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,

f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;

2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;

3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich

a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,

b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und

c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. 3Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,

2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,

3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,

4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs *) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.


---
*)
Anm. d. Red.: amtlicher Wortlaut ist "Gesetzesbuchs"; Artikel 9 Nr. 4 G. v. 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)





 

Frühere Fassungen von § 34c Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 8 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 15 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 15.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
vom 17.10.2017 BGBl. I S. 3562
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
vom 17.10.2017 BGBl. I S. 3562
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 275 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.12.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 9 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 9 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 5 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 144 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34c Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34c GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GewO Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung (vom 28.05.2022)
... selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz ...
§ 6a GewO Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion (vom 15.12.2018)
... einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die ...
§ 13b GewO Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen (vom 23.02.2018)
... Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , den §§ 34d, 34f, 34h, 34i oder nach § 60a ausgeübt ...
§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
...  1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c , 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht ...
§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen (vom 23.02.2018)
... für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c , 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung ...
§ 57 GewO Versagung der Reisegewerbekarte (vom 01.08.2018)
... Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c , 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend. (3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes ...
§ 61a GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (vom 01.01.2023)
... gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5 , § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz ... 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3 , des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. ...
§ 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (vom 01.08.2018)
... im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c , 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend. (3) Die selbständige Ausübung des ...
§ 71b GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (vom 01.01.2023)
... gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5 , § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz ... 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3 , des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023)
... bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit ... der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 ... 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort ... 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 , § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 ... § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht ... 5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,  ... vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, 6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
... oder 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3 , mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023)
... verweist, 11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 , § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder § ...
§ 157 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f (vom 01.07.2021)
... 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die ... Oktober 2007 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. (2) ... 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese ... im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind ... Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der ... § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f ... Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1. (3) Gewerbetreibende im Sinne ... oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner ... aktualisiert. (5) Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher ... Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der ... Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der ... Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer ...
§ 160 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i (vom 21.03.2016)
... Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen ... Tätigkeit nachweisen können. (4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigen, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 14.02.1997 BGBl. I S. 272
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 101 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 14 BNotO Allgemeine Berufspflichten (vom 01.01.2023)
... ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach ...

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.08.2018)
... Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2) Diese ... vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die 1. als ... zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder 2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, ...
§ 2 MaBV Sicherheitsleistung, Versicherung (vom 01.01.2013)
... Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem ... und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten 1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die ... bestimmten Empfänger übermittelt hat, 2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis ... und Begründung des Nutzungsverhältnisses, 3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern die ...
§ 3 MaBV Besondere Sicherungspflichten für Bauträger (vom 01.01.2013)
... Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem ... werden kann. (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis ...
§ 4 MaBV Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (vom 01.01.2013)
... er ermächtigt worden ist, nur verwenden 1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die ... des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist, 2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des ... die einzelne Reihe. (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für ...
§ 7 MaBV Ausnahmevorschrift (vom 01.01.2013)
... Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem ... 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der ... Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an ...
§ 10 MaBV Buchführungspflicht (vom 01.01.2013)
...  (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, ... (4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz ...
§ 11 MaBV Informationspflicht und Werbung (vom 01.08.2018)
... mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen: 1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 ... b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben, 2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 ... Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen, 3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen ...
§ 15 MaBV Umfang der Versicherung (vom 01.08.2018)
... Die nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung für einen Wohnimmobilienverwalter vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland zum ...
§ 15a MaBV Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens (vom 01.08.2018)
... § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige ...
§ 15b MaBV Weiterbildung (vom 01.08.2018)
... Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten ...
§ 16 MaBV Prüfungen (vom 01.08.2018)
... Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden ... Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 ... (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung ... Buchprüfungsgesellschaft bedienen. Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt ...
§ 19 MaBV Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (vom 01.08.2018)
... der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit 1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in ... 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in ... Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. (2) In den Fällen 1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch ... 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, 2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in ...
Anlage 3 MaBV (zu § 15b Absatz 3) Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV (vom 01.08.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 15 3. BükrEG Änderung der Gewerbeordnung
...  § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... folgende Angabe eingefügt: „§ 157 Übergangsregelung zu § 34c ". 2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wer die ... Firma." 3. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben. 4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. ... § 157 eingefügt: „§ 157 Übergangsregelung zu § 34c Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den ... am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c ... 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 5 FRUG Änderung der Gewerbeordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c nach dem Wort „Makler," das Wort „Anlageberater," eingefügt.  ... Wort „Makler," das Wort „Anlageberater," eingefügt. 2. § 34c wird wie folgt geändert: a0) In der Überschrift wird nach dem Wort ... Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen. bb) ... das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 4" ... durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt. dd) Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung betreibt oder" werden angefügt. b) In ... werden angefügt. b) In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ... die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu ... wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ... die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ... 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ... die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die ... 2" ersetzt. 5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ... die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1 , § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 ... und 60" ersetzt. 21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 34c Absatz 3 und 5 , § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, ... „§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „ § 34c Absatz 2a, 3 und 5 , § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," und die ... 2 und 3," ersetzt. 22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 34c Absatz 3 und 5 , § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, ... „§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „ § 34c Absatz 2a, 3 und 5 , § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," ersetzt und ... a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht ... „5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,". ...

Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 AkkStelleGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „ § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 " durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt. ... Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „ § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 " ersetzt. 3. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ... insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen." 5. § 34c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
G. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3562
Artikel 1 ImmoVermZulG Änderung der Gewerbeordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst: „§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, ... geändert: a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst: „ § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „§ 161 Übergangsregelung zu § 34c ". 2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die ... 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. § 34c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, ... aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt: „j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,". bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die ... Folgender § 161 wird angefügt: „§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese ... weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 InvÄndG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 InvÄndG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 11 KlASG Änderung der Gewerbeordnung

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 8 KrZwMGEG Änderung der Gewerbeordnung

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 275 10. ZustAnpV Änderung der Gewerbeordnung