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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


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Gewerbeordnung (GewO)

k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714; Geltung ab 01.01.1978
FNA: 7100-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 710 Gewerbeordnung und Durchführungsvorschriften 7100 Gewerbeordnung
Änderungen / Synopse | 149 Gesetze verweisen aus 262 Artikeln auf GewO

Titel VII Arbeitnehmer

I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

 

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers



Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.