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§ 150a - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber



(1) 1Auskünfte aus dem Register werden für

1.
die Verfolgung wegen einer

a)
in § 148 Nr. 1,

b)
in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

2.
die Vorbereitung

a)
der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,

b)
der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,

c)
von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,

3.
die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,

4.
die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

erteilt. 2Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

1.
den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,

2.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,

3.
den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,

4.
den nach § 82 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,

5.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,

6.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes,

7.
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

(6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.





 

Frühere Fassungen von § 150a Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 11 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 21 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 3 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 31.08.2020Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 81 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 2 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 11 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 5 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
aktuell vorher 27.04.2012Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
vom 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
aktuell vorher 28.04.2009Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
vom 22.04.2009 BGBl. I S. 818
aktuellvor 28.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 150a Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 150a GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 GewO Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (vom 31.08.2020)
... zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der ...
§ 150d GewO Protokollierungen (vom 26.11.2019)
... nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 5 8. GWB-ÄndG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. (6) In § 150a Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG
... nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern. (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 ... erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der ...
Artikel 3 1. MiArbGÄndG
...  150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Bestellung und Vereidigung nach § 36," eingefügt. 14. In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 2 StVGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt". 2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Buchstabe a bis d" durch ...

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
...  1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung " durch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister" ersetzt. 2. In ... ersetzt. 2. In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung " durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt. (2) Das Gesetz gegen ... gegenüber dem Unternehmen zu begründen." (3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ... ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung " durch das Wort „Wettbewerbsregisters" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden ... ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung " durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt. (5) § 21 des ... ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung " durch das Wort „Wettbewerbsregisters" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden ... ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung " durch das Wort „Wettbewerbsregister" ersetzt. (6) In § 71 Absatz ...

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 11 KraftfEntSG Änderung der Gewerbeordnung
...  § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 16 GwGEG 2017 Änderung der Gewerbeordnung
...  § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 3 RegRAnpG Änderung der Gewerbeordnung
... Stellen § 150d Protokollierungen". 2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden vor der Angabe „23" die Wörter „§ 5 ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 3 GWBDigiG Änderung der Gewerbeordnung
...  § 150a Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 21 SanktDG II Änderung der Gewerbeordnung
... § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 7. BZRGÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 26.11.2019)
... zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft ... b) (aufgehoben) 4. § 150a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 11 MiLoGEG Änderung der Gewerbeordnung
...  150a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 99 Nummer 1 bis 3" ersetzt. (7) In § 150a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 81 2. DSAnpUG-EU Änderung der Gewerbeordnung
... betroffene Person" ersetzt. d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 150a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die ... nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4a MEG II Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen ... können öffentliche Auftraggeber Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern." 2. Nach Satz 4 wird folgender Satz ... von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an."  ...
Artikel 21a MEG II Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern." 3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze ... von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 6 AEntG (vom 14.09.2007)
... öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern. Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, ... von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu ...

Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
§ 16 MiArbG Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (vom 28.04.2009)
... nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern. (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ... erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der ...