Änderung § 147b Gewerbeordnung vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 147b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 147b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen


(Text neue Fassung)

§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder

2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,

vorherige Änderung

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.



des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(heute geltende Fassung) 



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