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Änderung § 157 Gewerbeordnung vom 25.03.2009

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§ 157 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 157 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157 Übergangsregelung zu § 34c


vorherige Änderung

 


Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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