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Änderung § 55c Gewerbeordnung vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55c Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 36 BEG IV am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GewOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 55c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 55c n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55c Anzeigepflicht | |
| (Text alte Fassung) 1 Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend. |
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