Änderung § 6b Gewerbeordnung vom 28.12.2009

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§ 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle


vorherige Änderung

 


Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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