Änderung § 70b Gewerbeordnung vom 28.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 70b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70b Anbringung von Namen und Firma


(Text neue Fassung)

§ 70b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung.



 



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