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Änderung § 55e Gewerbeordnung vom 08.11.2006

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§ 55e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 55e n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 144 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe


(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.

(Text neue Fassung)

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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