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Änderung § 6a Gewerbeordnung vom 24.07.2026

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion


(Text alte Fassung)

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.



(heute geltende Fassung)