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Änderung § 34e Gewerbeordnung vom 23.12.2006

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§ 34e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2006 geltenden Fassung
§ 34e n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 34e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34e Versicherungsberater


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(1 u. 2)

(3*) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften über das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.

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*) Anm. d. Red.: Abs. 3 Satz 1 tritt gemäß Artikel 4 Gesetz vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) erst am 22.05.2007 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)