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Änderung § 57 Gewerbeordnung vom 01.08.2014

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte


(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(Text alte Fassung)

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, oder 34f entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, 34f oder 34h entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.




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