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Änderung § 153b Gewerbeordnung vom 08.09.2015

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§ 153b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 153b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 275 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 153b Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(Text neue Fassung)

1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.