§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | (Text neue Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |