Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 57 Gewerbeordnung vom 14.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 9 MEG II am 14. September 2007 und Änderungshistorie der GewO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte


(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(Text alte Fassung)

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.


Anzeige