Änderung § 60 Gewerbeordnung vom 14.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60


(Text neue Fassung)

§ 60 Beschäftigte Personen


vorherige Änderung

(weggefallen)



Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.




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