Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61 Gewerbeordnung vom 14.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 9 MEG II am 14. September 2007 und Änderungshistorie der GewO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 61 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Örtliche Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c, 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(Text neue Fassung)

1 Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)