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Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 23.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2024 durch Artikel 5 des 2. VerhmRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Titel I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
    § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    § 5 Zulassungsbeschränkungen
    § 6 Anwendungsbereich
    § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
    § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
    § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
    § 11a Vermittlerregister
    § 11b Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
    § 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
    § 11d Zusammenarbeit der Behörden
    § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
    § 13 Erprobungsklausel
    § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
    § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Titel II Stehendes Gewerbe
    I. Allgemeine Erfordernisse
       § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
       § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
       § 15a (aufgehoben)
       § 15b (aufgehoben)
    II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
       A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
          §§ 16 bis 28 (weggefallen)
       B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
          § 29 Auskunft und Nachschau
          § 30 Privatkrankenanstalten
          §§ 30a bis 30c (weggefallen)
          § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
          § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
          § 33 (weggefallen)
          § 33a Schaustellungen von Personen
          § 33b (aufgehoben)
          § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
          § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
          § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
          § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
          § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
          § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
          § 34 Pfandleihgewerbe
          § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
          § 34b Versteigerergewerbe
          § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
          § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          § 34e Verordnungsermächtigung
          § 34f Finanzanlagenvermittler
          § 34g Verordnungsermächtigung
          § 34h Honorar-Finanzanlagenberater
          § 34i Immobiliardarlehensvermittler
          § 34j Verordnungsermächtigung
          § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
          §§ 35a und 35b (weggefallen)
          § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
          § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 37 (weggefallen)
          § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
          §§ 39 bis 40 (weggefallen)
    III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
       § 41 (aufgehoben)
       §§ 41a und 41b (weggefallen)
       § 42 (aufgehoben)
       §§ 42a bis 44a (weggefallen)
       § 45 Stellvertreter
       § 46 Fortführung des Gewerbes
       § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
       § 48 (aufgehoben)
       § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
       § 52 (aufgehoben)
       §§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III Reisegewerbe
    § 55 Reisegewerbekarte
    § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
    § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
    § 55c Anzeigepflicht
    § 55d (weggefallen)
    § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
    § 55f Haftpflichtversicherung
    § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    § 56a Wanderlager
    § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
    §§ 57a und 58 (weggefallen)
    § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    § 60 Beschäftigte Personen
    § 60a Veranstaltung von Spielen
    § 60b Volksfest
    § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
    § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    § 61 Örtliche Zuständigkeit
    § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    §§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
    § 64 Messe
    § 65 Ausstellung
    § 66 Großmarkt
    § 67 Wochenmarkt
    § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
    § 69 Festsetzung
    § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70b (aufgehoben)
    § 71 Vergütung
    § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Titel V Taxen
    §§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
    §§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa Handwerksrolle
    §§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII Arbeitnehmer
    I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
       § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
       § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
       § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
       § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
       § 109 Zeugnis
       § 110 Wettbewerbsverbot
       § 111 Pflichtfortbildungen
       §§ 112 bis 132a (weggefallen)
    II. Meistertitel
       § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
       §§ 133a bis 139aa (weggefallen)
    III. Aufsicht
       § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
       §§ 139c und 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
    §§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
    § 142 (weggefallen)
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 143 (weggefallen)
    § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
    § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
    § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
    § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
    § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
    § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
    § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
    § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 148c Einziehung
Titel XI Gewerbezentralregister
    § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
    § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
    § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
    § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
    § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
    § 150d Protokollierungen
    § 150e Elektronische Antragstellung
    § 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren
    § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
    § 152 Entfernung von Eintragungen
    § 153 Tilgung von Eintragungen
    § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
    § 153b Identifizierungsverfahren
    § 153c Verwaltungsvorschriften
Schlußbestimmungen
    §§ 154 und 154a (weggefallen)
    § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
    § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
    § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
    § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
    § 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
    § 159 Übergangsregelung zu § 34a
    § 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
    § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen


(1) 1 Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. 2 Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. 3 Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder

2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1. die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,

2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,

3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen

a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,

b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,

c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,

d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,

e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,

f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,

und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) 1 Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. 2 Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.



(4a) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (aufgehoben)




Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen


vorherige Änderung

 


I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

1. 'reglementierter Beruf' eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;

2. 'Berufsqualifikation' eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;

3. 'geschützte Berufsbezeichnung' eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

4. 'vorbehaltene Tätigkeit' eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 3

1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht

a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

b) die öffentliche Gesundheit,

c) die geordnete Rechtspflege,

d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,

e) der Schutz der Arbeitnehmer,

f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,

g) die Betrugsbekämpfung,

h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,

i) der Schutz des geistigen Eigentums,

j) der Umweltschutz,

k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und

l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;

3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen

a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;

b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;

c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;

e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;

f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;

g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;

h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:

aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;

dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;

ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;

hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;

ii) Unvereinbarkeitsregeln;

jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;

ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;

mm) Anforderungen an die Werbung;

i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:

aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;

cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;

ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem

a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;

c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;

5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.