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§ 38 - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.1907 RGBl. S. 7; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 440-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 38



Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

 
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Zitierungen von § 38 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KunstUrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KunstUrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KunstUrhG
... §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende ...