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§ 54 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe



(1) 1Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.

(2) 1Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann bestimmen,

1.
daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,

2.
unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,

3.
unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,

4.
daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,

5.
unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,

6.
von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.

(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.





 

Frühere Fassungen von § 54 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 SGB VII Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe (vom 01.01.2008)
... Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung ...
§ 55a SGB VII Sonstige Ansprüche, Verletztengeld (vom 01.01.2008)
... Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis ... die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 74 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
... versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches. --- *) Anm. d. Red.: bitte beachten Sie ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 01.01.2024)
... der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, j) Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,". bbb) In Buchstabe j wird das Wort ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Wort „vorsehen" durch das Wort „vorzusehen" ersetzt. 6. In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1 ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)
... 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Imkereien" gestrichen. 3. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... Form der Betriebs- und Haushaltshilfe (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung ... selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 ... 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf ... die landwirtschaftliche Unfallversicherung (1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ... (1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 7 JStG 2009 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Unfallversicherung" ersetzt. 6. In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 54 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten (vom 01.01.2013)
... landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten ...