Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 82 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
| |

§ 82 Regelberechnung



(1) 1Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. 2Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) 1Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. 3Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) 1Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. 2Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 82 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 11 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SGB VII Renten für Beamte und Berufssoldaten
... Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge ...
§ 90 SGB VII Neufestsetzung nach Altersstufen (vom 01.01.2021)
... maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend ...
§ 215 SGB VII Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (vom 01.01.2015)
... Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) Für die Feststellung und Zahlung von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 20 ASG Unfallversicherung
... in ein Arbeitsverhältnis einen Versicherungsfall, gelten § 61 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der ... Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es für den Berechtigten ...

Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 8 FRG
... Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, ... 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt. (2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst ...

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 57 IfSG Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (vom 24.11.2021)
... mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen ...

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... (Gesamtsozialversicherungsbeitrag), 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung), 8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 11 EGBFDG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt. 3. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 91 Neufestsetzung nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche ...