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§ 115 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn



(1) 1Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. 2Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. 3Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. 4Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat sowie für Arbeit und Soziales.

(2) 1Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.

(3) 1Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.



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Frühere Fassungen von § 115 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 313 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 260 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 115 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung ... a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn". b) Die Angabe zu ... durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 3. § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung ... und Bahn" ersetzt. 3. § 115 wird wie folgt gefasst: „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (1) Für die Unternehmen, ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 313 11. ZustAnpV Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  In § 20 Absatz 3 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 260 9. ZustAnpV Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt. 3. § 115 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)
V. v. 20.03.2000 BGBl. I S. 256; aufgehoben durch § 3 V. v. 06.04.2006 BGBl. I 1114
Eingangsformel BUV
... Grund des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 ...

Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)
V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
Eingangsformel BUV
... Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 ...
Anhang 2 BUV (zu § 1 Nr. 2) Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern
... nach 1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), 2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beim Bundesministerium des Innern ... und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB ... Innern über die UK-Bund gemäß § 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen. III. Arbeitskreis Arbeitsschutz ...